Satzung des gemeinnützigen Vereins European Utopia e.V.

Der Verein European Utopia wurde am 1. August 2019 in München gegründet, am 22. April 2020 ins Vereinsregister eingetragen und am 20. Oktober 2020 als gemeinnützig anerkannt. Dies ist die derzeit gültige Vereinssatzung, beschlossen am 14. Februar 2020 durch die Mitgliederversammlung.

Präambel

Mutige, menschenfreundliche Ideen sind gefragt, um die globalen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Probleme unserer Zeit zu lösen. Der Verein „European Utopia“ ist der europäischen Tradition der Aufklärung und des avantgardistischen Denkens verpflichtet. Seine Vision ist es, dass die Menschen in Europa und der Welt künftig transnational in Freiheit, Gleichheit, Schwester- und Brüderlichkeit zusammenleben. Der Verein soll in der Öffentlichkeit wirken, um Menschen zu ermutigen, mehr Utopia zu wagen und die Zukunft positiv zu gestalten.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen European Utopia. 
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist München.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung, Bildung, Kunst und Kultur. Der Zweck wird verwirklicht durch
    1. die Organisation von Symposien, Kultur-, Diskussions- und Bildungsveranstaltungen, insbesondere zu Themen, die das künftige Zusammenleben der Menschen in Europa und der Welt in Freiheit, Gleichheit und Solidarität zum Inhalt haben;
    2. die Herausgabe einer Zeitschrift;
    3. die Förderung gemeinnütziger Zwecke von anderen Vereinen und Universitäten (wie zum Beispiel Projekte und Promotionen in der Grundlagenforschung), die Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften im Sinne des §58 Nr. 1 AO sind. 

§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte.
  2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

§5 Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die folgende Voraussetzungen erfüllt: Interesse an der Förderung fortschrittlicher Projekte und Ideen, die Wege aufzeigen, wie die Menschen in Europa und der Welt künftig transnational in Freiheit, Gleichheit und Solidarität zusammenleben können.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.
  3. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

§7 Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt §6 (1.) und (3.) entsprechend.
  2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Jahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten eingehalten werden muss.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§9 Eintrittsgeld; Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§10 Vorstand

  1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
  2. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter des Vorsitzenden und einen Schatzmeister. 
  3. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  5. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 10 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied [schriftlich (auch elektronisch)] zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 2 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Abs. 2 und 3 zu wählen.
  7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  9. Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.
  10. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegunggenehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl des Vorstandes;
    • Wahl der Kassenprüfer;
    • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
    • Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
    • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;
    • Satzungsänderungen;
    • Auflösung des Vereins;
  6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

§12 Sitzungsberichte

  1. Über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
  2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.